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Kündigung mit Formfehlern

Eine Kündigungserklärung so zu erstellen, dass keine Formfehler gemacht werden, ist nicht einfach.

Die beklagte Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 27.07.2016 fristlos und erneut fristlos mit sozialer Auslauffrist am 04.08.2016.

Die Klägerin ist eine examinierte Pflegekraft und aufgrund eines Gestellungsvertrages bei der Bergischen Alten- und Pflegeeinrichtungen GmbH (BPR) in dem von dieser betriebenen „Haus Lennep“ eingesetzt. Hintergrund der Gestellung war die Ausgliederung sämtlicher vormals städtischer Pflegeeinrichtungen auf die jetzige Betreiberin, an welcher die Beklagte eine reine Kapitalbeteiligung hält, ohne tatsächlichen Einfluss auf das operative Geschäft auszuüben. Bei der Beklagten besteht ein Personalrat. Die Klägerin ist aufgrund des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ordentlich unkündbar.

Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BPR beschwerten sich bei Pflegedienstleitung der BPR sowie bei der Wohnbereichsleitung, weil die Klägerin angeblich Pflichtverletzungen begangen habe. Die Klägerin wurde zunächst freigestellt von der Arbeitsleistung.

Mit Schreiben vom 05.07.2016 hörte die Beklagte die Klägerin an zu den Vorwürfen unter Fristsetzung bis zum 07.07.2016. Nach der Stellungnahme der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2016 forderte die Beklagte die BPA GmbH auf, nochmals detailliert Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme der BPA ging am 15.07.2017 um 19:39 per Mail und Fax beim Fachdienst Personal und Organisation der Beklagten ein. Der Personalrat wurde am 25.07.2017 zu beabsichtigten außerordentlichen fristlosen und hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist angehört. Weder der Personalrat noch die ebenfalls unterrichtete Gleichstellungsbeauftragte äußerten Bedenken gegen die beabsichtigten Kündigungen.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos und mit Schreiben vom 04.08.2017 fristlos mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2017.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Zuvor wurden die Kündigungserklärungen gemäß § 174 BGB mit Schreiben vom 01.08.2016 und 04.08.2016 zurückgewiesen.

Die Beklagte hielt die Kündigungen für gerechtfertigt und die Beteiligungen von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter für ordnungsgemäß durchgeführt. Wegen der Rüge nach § 174 BGB berief sich die Beklagte auf eine Dienstanweisung der früheren Oberbürgermeisterin zur Übertragung der Unterschriftsbefugnisse gemäß § 74 Abs. 3 GONW (Gemeindesordnung Nordrhein-Westfalen) vom 31.03.2008, welche im Amtsblatt veröffentlicht und im Intranet hinterlegt worden sei. Wegen der erheblichen Pflichtverletzungen sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine nochmalige Stellungnahme der BPA sei erforderlich gewesen, da die Stellungnahme der Klägerin nicht ausreichend gewesen sei.

Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigungen für rechtsunwirksam u.a. mit der Begründung, der Personalrat sei verspätet angehört worden. Die Beklagte habe sich zu viel Zeit gelassen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausschlussfrist des § 626 BGB sei nicht eingehalten worden.

Die Fragen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigungen vorgelegen hat oder Kündigungen ordnungsgemäß unterschrieben worden waren und der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden ist, lies das Arbeitsgericht dahinstehen.

Die Beklagte legte Berufung ein u. a. mit der zutreffenden Begründung, das Arbeitsgericht habe die Frist für die Beteiligung des Personalrates falsch berechnet.

Das Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herangezogen, die bei der beklagten Stadt offenbar nicht bekannt war. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Beklagte schriftlich auf die Bedenken des Gerichts aufmerksam gemacht und auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09 – Bezug genommen, in welchem es im Leitsatz formulierte:

Für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.(Rn.24)

Auszugsweise heißt es weiter: Ist nach einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder einem öffentlich bekannt gemachten Erlass mit dem Bekleiden einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses, aus dem sich das Bestehen der Vertretungsmacht als solcher, dh. das Kündigungsrecht des jeweiligen Inhabers der in der Satzung oder im Erlass genannten Stelle, zurechnen lassen (Senat 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 627/99 – BAGE 96, 65, 69). Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber auch in dieser Konstellation erst dann genügt, wenn der Erklärungsempfänger von der Person des Stelleninhabers in Kenntnis gesetzt ist. Dabei genügt es nicht, dass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vertretenen zur Information des Arbeitnehmers. Dafür reicht es aus, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet (Senat 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – aaO).:. Die Mitteilung, auf welche Weise der Arbeitnehmer die Person des Kündigungsberechtigten immer unschwer erfahren kann, ist dagegen ohne besonderen Aufwand möglich. Sie schafft klare Verhältnisse und stellt unter den genannten Voraussetzungen für den Erklärungsempfänger hinreichend sicher, dass der Kündigende tatsächlich kündigungsbefugt ist.

Schon mit Urteil vom 25.04.2013 hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinAz. 5 Sa 309/12 –  auf das Urteil des BAG aufmerksam gemacht. Im Leitsatz heißt es:

  1. Für das Inkenntnissetzen i. S. d. § 174 Satz 2 BGB genügen im öffentlichen Dienst nicht lediglich intern praktizierte Verwaltungsregelungen, die nicht bekannt gegeben wurden. Dem Erfordernis der Inkenntnissetzung ist nicht bereits dann genüge getan, wenn der Arbeitnehmer irgendwie die Möglichkeit hat, die Kündigungsbefugnisse der Amtsleiter oder anderer Mitarbeiter irgendwie über öffentlich zugängliche Stellen (Internet/Intranet) selbst herauszufinden. Vielmehr ist ein zusätzliches Handeln des Vertretenen zur Information des Arbeitnehmers erforderlich (BAG, Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09 -). Nicht ausreichend ist, dass der Vertreter selbst den Arbeitnehmer ausdrücklich durch den Zusatz „in Vertretung“ oder konkludent darauf hinweist, dass er kündigungsbefugt ist.(Rn.47)
  2. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörung zur Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber dem Personalrat auch ihm bekannte, den Arbeitnehmer entlastende Umstände mitteilen. Dies gilt insbesondere für Rechtfertigungsgründe, die der Arbeitnehmer bei seiner persönlichen Anhörung vorgebracht hat, auch wenn der Arbeitgeber diese für unbeachtlich oder unwahr hält.(Rn.53)

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht noch aus:

38 ) 1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist – unabhängig vom Bestehen der Vollmacht – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG Urt. v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09 -, AP Nr. 21 zu § 174 BGB). Eine Zurückweisung nach § 174 BGB scheidet dann aus, wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher oder organschaftlicher Vertretung beruht. Sofern indessen ein Bevollmächtigter in Vertretung oder im Auftrage des Organs der öffentlichen Verwaltung eine Kündigung ausspricht, findet auch im Bereich des öffentlichen Dienstes § 174 BGB uneingeschränkt Anwendung (BAG Urt. v. 20.09.2006 – 6 AZR 82/06 -, AP Nr. 19 zu § 174 BGB).

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der beklagten Stadt daher Gelegenheit, bis zum 27.07.2017 zu erklären, wann und wie sie der Klägerin jeweils vor Ausspruch der Kündigung entweder aufgezeigt hat, welche konkreten Personen die Positionen innehaben, mit der hier das Kündigungsrecht verbunden war, oder auf welche Weise sie die Klägerin darüber unterrichtet hat, wie diese die konkreten Bevollmächtigungsverhältnisse in Erfahrung bringen konnte. Für den Fall, dass solche Informationen nicht gegeben wurden, wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

Die Beklagte nahm die Berufung zurück. Die beklagte Stadt wurde des Rechtsmittels der Berufung durch Gerichtsbeschluss vom 06.08.2017 für verlustig erklärt und verpflichtet, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Es steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der beklagten Stadt fortbesteht.