Ein Smartphone und ein Laptop liegen auf dem Tisch.

Angestellte Führungskräfte brauchen Strategien

Vertragliche Veränderungen für Führungkräfte

Angestellte Führungskräfte haben in der Regel Aufgabenbereiche mit besonderer Verantwortung und einer höheren Vergütung. Die Arbeitsverträge sind ausführlich formuliert und mit einer Stellenbeschreibung verknüpft. Daraus werden zahlreiche Rechte und Pflichten abgeleitet. Nicht immer entspricht die betriebliche Wirklichkeit den vertraglichen Vereinbarungen. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses werden weitere Aufgaben übertragen oder entzogen, ohne dass die vertragliche Situation angepasst wird.

Ein Vorgesetztenwechsel oder Umstrukturierungen können das Arbeitsklima stark belasten. Unklare Vorgaben ebenso wie überhöhte Anforderungen oder ein „rauer Umgangston“ verschlechtern die Arbeitssituation. Der Entschluss, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu kümmern, wächst.

In dieser Situation ist eine arbeitsrechtliche Beratung erforderlich. Die Entwicklung einer Strategie, wie es weitergehen soll, zählt mit zum Angebot unserer Kanzlei für Arbeitsrecht. Die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen werden untersucht und gewünschte werden entwickelt. Die Vorbereitung von Verhandlungen erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Führungskraft und der Fachanwältin für Arbeitsrecht. Es müssen verschiedene Wege diskutiert werden, Ziele beschrieben werden.

Welches Ziel hat der Mandant / die Mandantin? Diese Frage steht am Anfang jeder Beratung und Strategiedebatte.

Eine Führungskraft, welcher zum Beispiel eine Übertragung von Unternehmerpflichten vorgelegt und von ihr unterschrieben wurde, sollte sich mit diesen Pflichten – vor der Übernahme der Pflichten – ausführlich auseinander gesetzt haben. Es ist Vorsicht geboten. Wenn es heißt: … ist insbesondere verpflichtet,

  • sich mit dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Einzelverordnungen, der Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften, soweit diese seinen Verantwortungsbereich betreffen, vertraut zu machen,
  • arbeitsplatzbezogene, stets aktuelle Gefährungsanalysen für die unterstellten Abteilungen zu erstellen,
  • gefährliche Arbeisplätze und Arbeitsabläufe zu sichern,
  • alle Mitarbeiter/innen, insbesondere auch neue Mitarbeiter/innen sowie Praktikanten/innen ordnungsgemäß Bezug nehmend auf die Gefährungsanalyse einzuweisen und sich die erfolgte Einweisung bestätigen zu lassen,
  • abteilungsspezifische Notfallpläne aufzustellen,
  • die begleitende Aufsicht auszuüben und sich zu vergewissern, dass Unfallverhütungsvorschriften und andere Vorschriften eingehalten werden,
  • arbeitsmedizinische Maßnahmen zusammen mit den Geschäftsführer zu veranlassen

Wenn einschränkend etwa hinzugefügt wird:

  • Soweit oben genannte Maßnahmen mit Kosten verbunden sind, erfolgt ihre Veranlassung erst nach Genehmigung durch den Geschäftsführer. Herr / Frau wird die Genehmigung zeitnah unter Begründung ihrer Notwendigkeit beantragen.

läßt sich erahnen, dass eine derart umfangreiche Übernahme von Pflichten, die nicht einmal abschließend aufgezählt wurde, zu Ärger und auch Haftungsfragen führen kann, die am Anfang einer Tätigkeit nicht eingeschätzt werden können.

Sind Sie mit einer ähnlichen Pflicht belastet?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!